Sachkundeanforderungen für die Schadnagerbekämpfung - Übergangsfrist bis 2027 sicher

Für die Anwendungen bestimmter Rodentizide, die bisher mit der Sachkunde im Pflanzenschutz verwendet werden durften, ist zukünftig nach GefStoffV eine Biozid-Sachkunde erforderlich. Es gilt aktuell eine Übergangsfrist bis zum 28.07.2027

Der Bundesrat hat eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2030 gefordert, die bisher noch nicht umgesetzt wurde. Wir informieren sobald die verlängerte Übergangsfirst in Kraft tritt.

Nach aktuellem Stand wird für im Pflanzenschutz sachkundige Personen eine separate, reduzierte Sachkunde erforderlich. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat dazu eine „Empfehlung für die behördliche Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Sachkundige nach PflSchSachkV - Erlangung der Sachkunde für die Verwendung von Rodentiziden nach § 15c GefStoffV im landwirtschaftlichen Bereich“ veröffentlicht:
Empfehlung für die behördliche Anerkennung von Sachkundelehrgängen (lasi-info.com)

  • Die Lehrgangsdauer beträgt mindestens 10 Lerneinheiten à 45 Minuten inkl. einer Prüfung. Die Lerneinheiten können digital angeboten werden, die Prüfung erfolgt in Präsenz.
  • Lehrgänge müssen nur einmal bundesweit von einer zuständigen Behörde anerkannt werden.
  • In NRW müssen Lehrgänge beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz angemeldet und dort genehmigt werden.
  • Genehmigte Lehrgänge sind an dem Aktenzeichen und Datum der Genehmigung zu erkennen.

Landwirte, die bisher nicht sachkundig im Pflanzenschutz sind, können bereits jetzt keine Rodentizide mehr erwerben. Sie können sich alternativ an einen Schädlingsbekämpfer wenden oder für die Übergangsfrist noch den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz erwerben. Informationen zum Erwerb eines Sachkundenachweis Pflanzenschutz finden Sie hier:

Sachkundenachweis