Termine und Fristen

Termine und Fristen im Oktober 2026

01.10. Ende wichtiger Ausnahmeregelungen bei der Herbstdüngung Nach der Düngeverordnung endet für viele Kulturen die Möglichkeit einer zulässigen Herbstdüngung. Beispielsweise muss die Düngung zu Wintergerste, Winterraps oder Zwischenfrüchten im Rahmen der sogenannten „30/60-Regel“ spätestens bis zum 1. Oktober erfolgt sein. Danach greifen die Sperrfristen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Pflanzenbauberatung. 
Informationen zu den Sperrfristen 
Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen im Agrarbüro

01.10. Schriftlicher Maßnahmenplan zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes an zuständige Kreisordnungsbehörde bei Überschreitung der Kennzahl 2 vom 15.02., außer wenn im vorherigen Halbjahr bereits ein Maßnahmenplan erstellt wurde; im 3. Halbjahr mit Überschreitung ist ein Maßnahmenplan wieder erforderlich. 
Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum neuen TAMG (Tierarzneimittelgesetz) an Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde.

10.10. Quartalsmeldung Initiative Tierwohl, ITW: Gilt für Ferkelerzeugung/Sauenhaltung und Ferkelaufzucht. Meldung der Tierbestandsbewegungen an den Bündler für das vorherige Quartal mit Anlage 2 a) zur Teilnahmeerklärung; Formular im ITW-Tierhalter-Downloadbereich > Informationen für Schweinehalter & Programmbuch > Formulare zur Registrierung und Teilnahmeerklärung für Ferkelerzeuger > Datenblatt Meldung Tierbestandsbewegungen Ferkelerzeugung bzw. Sauenhaltung; auch elektronisch, bei Ihrem Bündler.
Weitere Informationen unter Initiative Tierwohl > Tierhalter oder bei Ihrem Bündler 

Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6): Es ist eine Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen in bestimmten Zeiten für alle Betriebe mit Acker- und / oder Dauerkulturen vorgeschrieben. Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist bis einschließlich 31. Dezember eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Feste Fristen ab wann die Mindestbodenbedeckung zu erfolgen hat, gibt es in der Regel nicht mehr. Es gibt nur wenige Ausnahmen. 
Weitere Informationen zur Mindestbodenbedeckung

Termine und Fristen im September 2026

26.08.2026

01.09. Ab dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. Wegweiser Kreisstellen 

01.09. Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d -Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig. Wegweiser Kreisstellen

01.09 Vergleich betriebliche Therapiehäufigkeit: Bis zum 01.09. muss der Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr (HJ/1) mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. erfolgt und schriftlich dokumentiert sein: bei Überschreitung der Kennzahl 1: zusammen mit Tierarzt Gründe für Überschreitung und mögliche Verringerung der Behandlung mit Antibiotika überprüfen, bei Überschreitung der Kennzahl 2: Maßnahmenplan bis 01.10. bei zuständiger Kreisordnungsbehörde vorlegen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum neuen TAMG (Tierarzneimittelgesetz) an Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde.
Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und Info TAM-Datenbank mit Zeitstrahl

15.09. Beitrag Berufsgenossenschaft SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Bis spätestens 15. September muss der Beitrag für das Vorjahr bei der SVLFG eingegangen sein. Die Mitglieder werden im Juli angeschrieben. In der Regel haben die Mitglieder eine Einzugsermächtigung erteilt oder das SEPA-Lastschriftmandat gewählt. Dies spart Aufwand und vermeidet eine Fristversäumnis. Die SVLFG empfiehlt dieses Verfahren. Weitere Informationen der SVLFG

30.09. Spätester möglicher Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitoring, Wegweiser Kreisstellen

30.09. Schnittverbot für Landschaftselemente: Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume dürfen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. nicht geschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz § 39 (5) und GAPKondV, § 23, Abs. 3- Konditionalitäten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Es gilt zudem ein generelles Beseitigungsverbot. Weitere Informationen bei Ihrer Kreisstelle, Wegweiser Kreisstellen

30.09. Zusatzversorgung für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung beantragen, darauf macht die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) aufmerksam. Die Zusatzversorgung kann bis zum 30. September beantragt werden. Weitere Informationen: SVLFG Zusatzversorgung für Arbeitnehmer